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AGB

Allgemeine Reisebedingungen

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Reisevertrages zwischen dem Unternehmen Portugal-Reiseprofi GmbH (Warndtstr. 18, 66127 Saarbrücken), nachstehend PRP genannt, und jedem einzelnen Reisenden. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4-11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus:


1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Kunde PRP den Abschluss des
Reisevertrages verbindlich an. Grundlagen dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen und individuellen Reiseangebote für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels,
Beförderungsunternehmen) sind von PRP nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von PRP hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht von PRP herausgegeben werden, sind für PRP und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von PRP gemacht wurden.
1.4 Die Reiseanmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf
elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt PRP den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar. 
1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6 Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an den Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird PRP dem Kunden eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung und ggf. erste Reiseunterlagen (z. B. Reisepreis-Sicherungsscheine) per Post, Fax oder E-Mail übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von PRP vom Inhalt der Reiseanmeldung ab, so liegt ein neues Angebot durch PRP vor, an das PRP für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme ausdrücklich erklärt, Zahlungen leistet oder die Reise antritt.

 

2. Bezahlung

2.1 PRP und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein (per Email) übermittelt wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises, max. jedoch 250 EUR pro Person, zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird frühestens 30 Tage vor Reisebeginn, spätestens jedoch 28 Tage vor Reiseantritt fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7.1 genannten Grund abgesagt werden kann. Die vollständige Zahlung des Reisepreises ist Voraussetzung für die Aushändigung der Reiseunterlagen. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises steht PRP ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden zu. Der Kunde ist verpflichtet, PRP umgehend in Kenntnis zu setzen, wenn er die Reisedokumente nicht spätestens fünf Tage vor Reiseantritt erhalten hat. Wenn der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommt und die Reise auf Grund der fehlenden Reisedokumente nicht angetreten werden kann, kann PRP dies als Rücktritt nach Ziffer 4 werten.
2.2 Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zur Zahlung fällig. 
2.3 Soweit PRP zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des Reisegastes auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
2.4 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden EUR 75,00 nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
2.5 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist PRP berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2 Satz 2 bis 4.5 zu belasten.
2.6 Umsätze mit Privatpersonen unterliegen der Besteuerung auf Grundlage von 
§ 25 UStG. Umsätze mit Unternehmen unterliegen der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung.
2.7 Alle Zahlungen an PRP können per Banküberweisung oder per PayPal geleistet werden. Bei einer Zahlung via PayPal trägt der Kunde die von PayPal erhobenen Transaktionsgebühren in Höhe von ca. 2,5 % vom Reisepreis.

 

3. Leistungsänderungen

3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von PRP nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. PRP ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrunds zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn PRP in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von PRP über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

 

4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber PRP unter der vorstehend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
4.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert PRP den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann PRP, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
4.3 PRP hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 15% des Reisepreises
ab 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises,
ab 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises,
ab 7. bis 2. Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises,
ab 1 Tag vor Reiseantritt 90 % pro Person des Reisepreises

4.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, PRP nachzuweisen, dass PRP überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
4.5 PRP behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist PRP verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
4.6. Stornierung von Flügen: es gelten die Stornobedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft und nicht die Storno-Staffeln unter 4.3.

4.7 Stornierung von Ferienhäusern / Ferienwohnungen / Selbstversorger-Appartements: es gelten die Stornobedingungen der jeweiligen Ferienhaus-Anbieter und nicht die Storno-Staffeln unter 4.3.
Stornobedingungen, die von den Storno-Staffeln unter 4.3. abweichen, teilt PRP dem Kunden zum Zeitpunkt des Reiseangebots mit.
 

5. Umbuchungen

5.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung im Zeitraum nach der Buchung der Reise bis zum 22. Tag vor Reiseantritt für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, vorgenommen, wird ein Umbuchungsentgelt pro Kunden erhoben. Das Umbuchungsentgelt wird zwischen PRP und dem Kunden pauschal mit 30,00 EUR pro Person vereinbart. Der Betrag ist sofort fällig. Vor Ort sind Umbuchungen der gebuchten Leistungen nur gegen eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 50,00 EUR möglich. Entstehende Mehrkosten (z.B. durch Ticketumschreibung) sind vom Kunden in voller Höhe zu erstatten.
5.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen oder bei
Umbuchungswünschen, die zur Folge haben, dass weitere Reiseleistungen ebenfalls geändert werden müssen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4.2 bis 4.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3 Bis zum Reisebeginn kann jeder Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. PRP kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde PRP gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Diese werden, ohne gesonderten Nachweis durch PRP, mit 25,00 EUR für jede zu ersetzende Person vereinbart.

 

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. PRP wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

7.1 PRP kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn PRP
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn
dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat 
und 
b) in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat.
7.2 Ein Rücktritt ist spätestens am 31. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat PRP unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
7.3 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

 

8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

PRP kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt PRP aus vorgenanntem Grund, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

 

9. Obliegenheiten des Kunden

9.1 Mangelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
Der Kunde ist aber verpflichtet, PRP einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich
anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. 
Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel PRP an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. PRP wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen. 
9.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, für PRP erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er PRP zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von PRP verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, von PRP erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
9.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.l.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. 
9.4. Flugzeiten sind wie auf dem Flugreiseplan angegeben vorgesehen. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, sich ab 24 Stunden vor der Abreise vor dem Hin- und Rückflug über den genauen Zeitpunkt des Abfluges selbst bei der Fluggesellschaft über mögliche Änderungen zu informieren.
9.5 Reiseunterlagen
Der Kunde hat PRP zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B.
Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von PRP mitgeteilten Frist erhält. Der Kunde ist verpflichtet, Vertrags- und Reiseunterlagen, die dem Kunden durch PRP oder durch einen seiner Vertragspartner ausgehändigt wurden, insbesondere
Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen, unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Der Kunde ist verpflichtet, PRP über von dem Kunden erkennbare Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstige Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung seitens PRP bezüglich eines hieraus dem Kunden entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine Schadensersatzverpflichtung seitens PRP entfällt vollständig, wenn die Umstände für PRP nicht erkennbar waren. Für durch die Post oder andere beauftragte Kurierdienste verloren gegangene oder verspätete Sendungen kann PRP keine Gewähr übernehmen.
9.6 Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er PRP auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

 

10. Beschränkung der Haftung

10.1 Die vertragliche Haftung von PRP für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder
b) soweit PRP für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Die deliktische Haftung von PRP für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. Dem Kunden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reisegepäckversicherung empfohlen.
10.3 PRP haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförde-rungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese
Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von PRP sind. Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muss der Reisende selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Reisende vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet PRP nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Daher empfehlen wir Ihnen dringend den Abschluss eines Versicherungspaketes, das neben einer Reiserücktrittskosten- und Reiseunfall- auch eine Reisekranken-Versicherung mit Dienstleistungen zum Krankenrücktransport bietet. PRP haftet jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens PRP ursächlich geworden ist.
10.4 Kommt PRP die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern PRP in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet PRP nach den für diese geltenden Bestimmungen.

 

11. Ausschluss von Ansprüchen

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann Frist wahrend nur gegenüber PRP (Portugal-Reiseprofi GmbH, Geschäftsführer: Johannes Gschwendtner, Puricellistr. 40, 93049 Regensburg) unter der vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungs-verzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.

 

12. Verjährung und Abtretung

12.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von PRP oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PRP beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PRP oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PRP beruhen. 
12.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
12.3 Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
12.4 Schweben zwischen dem Kunden und PRP Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder PRP die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12.5 Eine Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte - auch an Ehegatten - ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet PRP, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist PRP verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald PRP weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss PRP den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

 

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1 Staatsbürger der EU benötigen für die Einreise nach Portugal einen gültigen
Personalausweis oder Reisepass. PRP wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
14.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen
Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn PRP schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3 PRP haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass PRP eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

15. Reiseunterlagen

Alle Rechte vorbehalten, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung sowie Übersetzung. Kein Teil der Routen- und Tagesablauf-beschreibung, auch nicht auszugsweise, darf in irgendeiner Form ohne vorheriger schriftlicher Genehmigung der Firma „Portugal-Reiseprofi GmbH“ reproduziert oder an Dritte weitergegeben werden oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Der postalische Versand der Reiseunterlagen erfolgt in der Regel 2-3 Wochen vor Reisebeginn, jedoch grundsätzlich erst nach dem Zahlungseingang des vollständigen Reisepreises. Erfolgt die Buchung durch den Kunden weniger als 10 Werktage vor Reisebeginn, behält sich PRP vor, die Reiseunterlagen ausschließlich elektronisch zu versenden.

 

16. Datenschutz

Über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten informiert PRP den Kunden in der Datenschutzerklärung auf der Webseite und bei Buchung in der Reiseanmeldung. PRP hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung Ihrer Anfrage, Buchungsanfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Grundlage für die Datenverarbeitung ist Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen gestattet.
Die Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Sie haben das Recht, der Verwendung Ihrer Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. Zudem sind Sie berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt. Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Sie können unter medien@portugal-reiseprofi.de mit einer E-Mail von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. 

 

17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

18. Rechtswahl

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und PRP findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen PRP im Ausland für die Haftung von PRP dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

19. Gerichtsstand

19.1 Der Kunde kann PRP nur an dessen Sitz verklagen.
19.2 Für Klagen von PRP gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von PRP vereinbart.
19.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und PRP anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt 
oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last."

 

Reiseveranstalter sofern nicht anders angegeben:

Portugal-Reiseprofi GmbH
Warndtstraße 18
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Stand: 11. Dezember 2023